Ist Streaming nun illegal? Droht eine Abmahnung? - WBS.LEGAL (2023)

HomeUrheberrechtFilesharing Abmahnung erhalten? So reagieren Sie richtig!Ist Streaming nun illegal? Droht eine Abmahnung?

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  • Rechtslage zum Streaming vor dem EuGH-Urteil
  • Worum ging es in dem EuGH-Fall?
  • EuGH-Urteil: Verkauf des Filmspelers ist als „öffentliche Wiedergabe“ zuwerten
  • Auswirkungen der Entscheidung des EuGH auf das Streaming im Internet
  • Was bedeutet das EuGH-Urteil für die deutsche Rechtsprechung?
  • Was müssen Nutzer nun beachten?
  • Aktuelle Artikel zum Thema Urheberrecht

Bis zum EuGH-Urteil im Jahr 2017 hatten deutsche Gerichte und Behörden angenommen, dass Streaming – anders als das Filesharing mit urheberrechtlich geschützten Inhalten – legal ist. Mit der Filmspeler-Entscheidung wendete sich aber das Blatt. Darin hat der EuGH entschieden, dass Nutzer, die sich illegal Kinofilme im Wege des Streamings anschauen, rechtswidrig handeln, wenn sie zumindest hätten Kenntnis haben müssen von der Rechtswidrigkeit des Streams. Dies dürfte bei kinox.to der Fall sein. Dennoch ist eine echte Abmahnwelle auch weiterhin nicht zu erwarten. Alle bisherigen Abmahnungen zum Streaming waren Fakes.

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Streaming von Seiten wie kinox.to ist seit 2017 illegal. Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat mit seinem Urteil vom 26. April 2017 (Filmspeler) die bisherige Rechtsprechung deutscher Gerichte auf den Kopf gestellt (C-527/15– Stichting Brein). Das Urteil kam überraschend. In der Sache ging es zwar zunächst nur um einen externen Streamingplayer, schaut man sich die Urteilsgründe aber an, so lässt sich die Entscheidung auch den Abruf von Seiten wie kinox.to übertragen. Im Kern gehen die Richter davon aus, dass sich Nutzer immer dann illegal verhalten, wenn sie beim Streaming von der Rechtswidrigkeit des verbreiteten Streams Kenntnis hatten oder diese hätten haben müssen. Davon dürfte allerdings immer auszugehen sein, wenn aktuelle Kinofilme, die nicht legal abrufbar sind, im Internet im Wege des Streamings verfügbar gemacht werden. Zudem sind neben weiteren zahlreichen Film- und Serien-Streamingportalen wie etwa Burning series (bs.to) auch die Konsumenten von illegalen Bundesliga-Streams betroffen.

Eine neue Abmahnwelle – wie wir sie derzeit immer noch bei den zahlreichen Tauschbörsen-Verfahren erleben – ist dennoch nicht zu befürchten. Tatsächlich ist sie in der Folge des Urteils auch gänzlich ausgeblieben. Der Grund:

Nutzer können nur über ihre IP-Adressen zurückverfolgt werden. Genau diese IP-Adresse ist jedoch nur dem illegalen Portal bekannt, welches meist anonym operiert und oft keine IP-Adressen speichert. In der Vergangenheit ist es der Polizei zwar erfolgreich gelungen, die Server des kinox.to Vorgängers kino.to zu überprüfen.

In solchen Fällen könnten zumindest theoretisch die Premiumnutzer, die Geld für den Dienst zahlen und so leichter zu ermitteln sind, abgemahnt werden. Die Forderungen selbst dürften allerdings – anders als bei den Filesharing-Verfahren – überschaubar bleiben, da keine Streams weiterverbreitet sondern lediglich konsumiert werden.

(Video) Kommen jetzt doch Streaming-Abmahnungen auf die Nutzer zu? | Kanzlei WBS

Christian Solmecke, Rechtsanwalt und Partner Christian Solmecke
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(Video) "Achtung Pleite" App ist nun illegal | Rechtsanwalt Christian Solmecke

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Die Abmahnkosten sind seit einiger Zeit auf ca. 150 Euro im Privatbereich gedeckelt, der Schadensersatz pro konsumierten Film dürfte bei etwa 5-10 Euro liegen.

Die einzigen Abmahnungen, die uns bislang erreicht haben, waren Fake-Abmahnungen von Betrügern, die auf diesem Weg versucht haben, an das Geld verunsicherter kinox.to-Nutzer zu kommen.

Rechtslage zum Streaming vor dem EuGH-Urteil

Bis zur EuGH-Entscheidung war dasreine Streaming für Nutzer nach der Rechtsauffassung deutscher BehördenundGerichte auch dann unbedenklich und rechtlich grundsätzlichrechtmäßig, wenn die Streaming-Angebote ohne Zustimmung der Rechteinhaber imNetz abrufbar sind. Zwar erfolgen beim Streaming Zwischenspeicherungenimsogenannten Browser-Cache sowie im Arbeitsspeicher des Nutzers. Dabei handeltes sich auch jeweils (nach überwiegender Ansicht) um die Vervielfältigung einesurheberrechtlich geschützten Werkes.

Diese ist jedoch nur temporär undnotwendig, damit der Nutzer einen Streaming-Dienst überhaupt nutzen kann. DieSpeicherung bezweckt somit nicht primär die Vervielfältigung des Streams.

Deswegenhalf hier bis jetzt§44adesUrheberrechtsgesetzes (UrhG): Die Norm bestimmt, dass vorübergehende Vervielfältigungen,die nur flüchtig bzw. begleitend sowie wesentlicher Teil eines technischenVerfahrens sind und keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung haben,zulässig sind. Allerdings nur dann, wenn deren alleiniger Zweck es ist, einerechtmäßige Nutzung eines Werkes zu ermöglichen. Umgesetzt wurde in dieserVorschrift die europäische Urheberrechts-Richtlinie 2001/29. Bisher ging mandavon aus, dass beim Streaming diese Norm anwendbar ist und dasZwischenspeichern damit keine Urheberrechte verletzt.

Die Fragen, die nun dem EuGHgestellt wurden, knüpften genau an diese Richtlinie an. Der EuGH sollte unteranderem klären, ob das Betrachten eines illegalen Streams und die damiteinhergehende Vervielfältigung von der Ausnahmebestimmung erfasst undeuroparechtskonform sind. Und der EuGH hat entschieden, dassdies nichtder Fallist.

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Worum ging es in dem EuGH-Fall?

Der Betreiber der Webseite„filmspeler.nl“ bot über seine Seite dengleichnamigen Multimediaplayer „filmspeler“ an. Dieser ermöglicht das Streamenvon Filmen und Serien sowie anderen digitalen Internet-Inhalten. Dazuinstallierte der Betreiber unter anderem sogenannte Add-ons auf demMediaplayer. Diese einzelnen Softwaredateien (Add-ons) wurden von Drittenerstellt und sind im Internet frei zugänglich. Die Add-ons enthaltenLinksammlungen, die bei Anklicken auf Streamingseiten im Internetweiterleiten, die von Dritten betrieben werden und auf denen unentgeltlichFilme, Fernsehserien und (Live-)Sportveranstaltungen zugänglich gemacht werden.In vielen Fällen werden die Streaming-Inhalte ohne Zustimmung der Rechteinhaberbereitgestellt. Die niederländische Antipirateriegruppe Stichting Brein hattevor einem niederländischen Gericht auf Unterlassung geklagt.

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EuGH-Urteil: Verkauf des Filmspelers ist als „öffentliche Wiedergabe“ zuwerten

Zunächst musste der EuGH diestreitentscheidende Frage klären, ob bereits der Verkauf des Mediaplayers als„öffentliche Wiedergabe“ im Sinne der europäischen Urheberrechts-Richtlinie 2001/29angesehen werden kann. Eine öffentliche Wiedergabe ist nämlich grundsätzlichnur dem Rechteinhaber des jeweiligen Films bzw. der jeweiligen Serievorbehalten und ohne dessen Zustimmung illegal.

(Video) #Filesharing-Abmahnung Waldorf Frommer | Rechtsanwalt Christian Solmecke

Der EuGH hat in seinem Urteileine öffentliche Wiedergabe durch den Verkauf des Filmspelers bejaht. DerBegriff sei weit zu verstehen, um im Sinne der Richtlinie ein hohesSchutzniveau für die Urheber zu erreichen.

Für solche Seiten wie etwakinox.to, deren Geschäftsmodell es ist, mit Gewinnerzielungsabsicht aufrechtswidrige Inhalte zu verlinken, ist bereits zuvor nach der deutschen undeuropäischen Rechtsprechung geklärt gewesen, dass sie selbst die Filmeöffentlich wiedergeben und damit eine Urheberrechtsverletzung begehen.

Auswirkungen der Entscheidung des EuGH auf das Streaming im Internet

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Für deutsche Nutzer sehr vielinteressanterwar aberdie äußerst brisante Entscheidung des EuGH,auch das Streamen von Filmen und Serien über den Filmspeler als illegal zubewerten. Denn die Argumentation des EuGH bindet letztlichauch deutscheNutzer, die auf Seiten wie kinox.to Filme streamen.Die Urteilsbegründungdes EuGH im Einzelnen:

Der EuGH hat in seinem Urteilzunächst – ohne dies näher auszuführen – bejaht, dass Nutzer des Filmspelersbeim Streaming eine Vervielfältigung urheberrechtlich geschützten Materialsvornehmen.

Die Ausnahme der lediglich vorübergehenden Vervielfältigungerklärt er im Anschluss für nicht anwendbar. Hierfürhätten u.a. fünf Voraussetzungen – kumulativ – erfüllt sein müssen. Und an mindestens einerscheiterte der Fall: Demnach ermöglicht das Streaming nicht alleinig die „rechtmäßige Nutzung eines geschützten Werks“.EineNutzung, dienicht vom Inhaber des betreffenden Rechts zugelassenen ist, kann danach nur rechtmäßig sein, wenn sienicht durch Gesetze beschränkt ist – in diesem Fall befasste sich der EuGH mit Auslegung der Ausnahmevorschrift selbst.Bei diesermüsse zwingend berücksichtigt werden, dass sie nur in bestimmten Sonderfällen angewandt werden dürfe, in denen die normale Verwertung des Werks oder eines sonstigen Schutzgegenstands nicht beeinträchtigt werde und die berechtigten Interessen des Rechtsinhabers nicht ungebührlich verletzt würden.

Zunächstführt das Gerichtaus, dass der Erwerber eines solchen Medienabspielers sich freiwillig und in Kenntnis der Sachlage zu einem kostenlosen und nicht zugelassenen Angebot geschützter Werke Zugang verschafft.

Im Klartext: Die Nutzer wissen, dass das Angebot nicht rechtmäßig ist. Zwar bezieht sichder EuGH hier konkret auf den Fall, indem er die Werbung für das Gerät, man könnte hier kostenlos Filme schauen, sowie die vorinstallierten Add-ons herausstellt. Dochdiese Argumentation ist auf das Streaming übertragbar. Denn auch hier ist den Nutzern allgemein bekannt, dass die Filme nicht rechtmäßig in Kinox.to & Co eingestellt wurden.

Deutlich wird die Übertragbarkeitdes Urteils auch auf das Internet-Streamingauch vor allembei derfolgenden Argumentation des EuGHin der Urteilsbegründung:DasStreaming über den Filmspeler könne dienormale VerwertungurheberrechtlichgeschützterWerke beeinträchtigen und die berechtigten Interessen derUrheberrechtsinhaber ungebührlich verletzen, da sie normalerweise eineVerringerung der rechtmäßigen Transaktionen im Zusammenhang mit diesen geschütztenWerken zur Folge haben. Diese Einschränkung ist, wie gesagt, auch zwingend, umdie Anwendbarkeit dieser Ausnahmevorschrift zu bejahen. Im Klartext: Wer denFilm streamen kann, schaut ihn sich nicht mehr im Kino oder auf DVD an. DieserUmstand ist beim Streaming direkt über das Internet absolut identisch. Insgesamtist daher die Argumentation des EuGH direkt auch auf das Streaming übertragbar.

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Was bedeutet das EuGH-Urteil für die deutsche Rechtsprechung?

Die EuGH-Entscheidungbindet in gleicher Weise andere nationale Gerichte, die mit einem ähnlichen Problem befasst werden. Das bedeutet, dass – sollte es irgendwann tatsächlich zu echten Abmahnungen wegen illegalen Streamings kommen – deutsche Gerichte §44aUrhG nicht mehr anwenden dürfen. Denn es ist so, dass das deutsche Urheberrecht weitestgehend auf der europäischen Urheberrechts-Richtlinie 2001/29 basiert. Daher ist die Rechtsprechung des EuGH auch für deutsche Gerichte dann bindend, wenn ein deutscher Sachverhalt mit dem in Europa entschiedenen vergleichbar ist. Das dürfte bei allen Fällen des Online-Streamings der Fall sein.

Was müssen Nutzer nun beachten?

Daher müssen Nutzer jetzt deutlich vorsichtiger sein. Geschützt werden sie dann nur noch von §53UrhG. Dieser erlaubt Vervielfältigung zum Zweck einer Privatkopie. Dies allerdings nur, wenn es sich nicht um eine offensichtlich rechtswidrige Vorlage handelt. Jeden Nutzer würde also im Vorfeld eine Prüfpflicht treffen, die kaum durchführbar sein dürfte. Bei YouTube werden Nutzer davon ausgehen dürfen, dass die dortigen Inhalte rechtmäßig eingestellt wurden. Anders wird es bei Portalen wie etwa kinox.to aussehen. Dort wo aktuelle Kinofilme und Serien angeboten werden, muss Nutzern klar sein, dass die darüber zugänglichen Inhalte offensichtlich rechtswidrig sind. Künftig könnten Nutzern dannAbmahnungen drohen, wobei die Kosten allerdings geringer ausfallen dürften als bei den Filesharing-Abmahnungen.

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(Video) Anime/Manga-Piraterie: Riesen Abmahnwelle droht! | Anwalt Christian Solmecke

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Author: Terrell Hackett

Last Updated: 26/07/2023

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